EU-Transaktionsverbot für Krypto-Plattformen in Kraft, weitere Regel ab 25. August
Seit Sonntag, dem 23. August 2026, dürfen Privatpersonen und Unternehmen in der Europäischen Union keine Geschäfte mehr mit elf Krypto-Plattformen machen, darunter HTX, EXMO und BitPapa. Grundlage ist das 21. Sanktionspaket gegen Russland, das der Rat der EU am 23. Juli beschloss. Ab dem 25. August gilt zudem ein Verbot russischer Eigentümerschaft oder Kontrolle bei Krypto-Dienstleistern in der EU. Für europäische Nutzer lizenzierter Handelsplattformen ändert sich am Konto nichts, Überweisungen von und zu den genannten Plattformen werden jedoch blockiert.
Seit Sonntag, dem 23. August 2026, gilt in der Europäischen Union ein Transaktionsverbot für elf Krypto-Plattformen, darunter HTX (Huobi Global SA), EXMO und BitPapa. Bürgerinnen und Bürger von EU-Mitgliedstaaten sowie in der EU ansässige Unternehmen dürfen mit diesen Anbietern keinerlei Geschäftsbeziehung mehr unterhalten. Die Maßnahme ist Teil des 21. Sanktionspakets gegen Russland, das der Rat der Europäischen Union am 23. Juli 2026 verabschiedete. Nach Einschätzung des Rates haben die betroffenen Plattformen dazu beigetragen, frühere finanzielle Beschränkungen gegen Russland zu umgehen.
Das Paket umfasst insgesamt vierzehn kryptobezogene Plattformen mit Sitz in Georgien, Panama, den Vereinigten Arabischen Emiraten, den Marshallinseln, Kirgisistan und Belarus. Drei davon – A7 Nigeria, A7 Africa und PilotFinance Ltd – fallen bereits seit dem 13. August unter das Verbot. Die übrigen elf folgten am 23. August: neben HTX, EXMO und BitPapa sind das Rapira, Aifory Pro, ABCeX, WhiteBird, NoOnecrypto, Tradex, Monease und Exnode. In der Berichterstattung weichen die Zahlen voneinander ab, weil manche Übersichten auch Zahlungsdienstleister aus demselben Anhang mitzählen oder frühere Listungen hinzurechnen. Mit 218 Einträgen – 48 Personen und 170 Entitäten – ist es das umfangreichste Paket seit vier Jahren.
Keine der benannten Plattformen verfügt über eine Zulassung nach MiCA, der europäischen Verordnung über Märkte für Kryptowerte. Das unterscheidet sie von den Handelsplätzen mit Zugang zum europäischen Markt. Für Kundinnen und Kunden lizenzierter Börsen ändert sich am Konto nichts, Überweisungen von und zu den genannten Plattformen sind jedoch betroffen. Kraken hat sein Vorgehen im Hilfebereich beschrieben: Ausgehende Überweisungen an eine verbotene Plattform werden abgelehnt, das Guthaben bleibt damit beim Kunden. Eingehende Überweisungen von einer solchen Plattform werden dagegen blockiert und eingefroren – der Betrag geht also weder an den Absender zurück noch wird er ausgezahlt. Kraken empfiehlt seinen Kunden, vor jeder Transaktion mit einer verbotenen Plattform unabhängigen Rechtsrat einzuholen.
Neben den Einzellistungen führt das Paket ein neues Instrument ein. Der neue Artikel 5bc erlaubt es der EU, Transaktionsverbote gegen Krypto-Dienstleister zu verhängen, die in bestimmten Drittstaaten ansässig sind; diese Staaten werden in einem neuen Anhang geführt. Die Europäische Kommission bezeichnet die Regelung als Abschreckung für Länder, die Plattformen beherbergen, die Russland bei der Umgehung von Sanktionen helfen. Die EU muss damit nicht mehr jeden Anbieter einzeln benennen, sondern kann die Regel an den Sitzstaat knüpfen. Bislang wurde die Bestimmung auf kein Land angewendet.
Zwei Tage nach der Hauptfrist greift eine zweite Regel. Ab dem 25. August 2026 untersagt Artikel 5b Absatz 2a der Verordnung (EU) 2026/1848 russischen Staatsangehörigen und in Russland ansässigen Personen, Krypto-Dienstleister in einem EU-Mitgliedstaat unmittelbar zu besitzen oder zu kontrollieren oder deren Leitungsorganen anzugehören. Das Verbot erstreckt sich auf sämtliche Kryptodienstleistungen im Sinne von MiCA, einschließlich Beratung, Portfolioverwaltung und der Übertragung von Kryptowerten im Namen von Kunden. Die Bestimmung richtet sich an Unternehmen und nicht an einzelne Kunden, kann aber dazu führen, dass ein Anbieter seine Eigentümerstruktur kurzfristig anpassen muss.
Für Guthaben, die nach der Frist auf einer gelisteten Plattform verbleiben, gibt es keinen automatischen Freigabemechanismus. Eine Ausnahmegenehmigung ist im Sanktionsrecht grundsätzlich denkbar, muss aber bei der zuständigen nationalen Behörde beantragt werden. Wer prüfen möchte, welcher Aufsicht ein Handelsplatz unterliegt, findet eine Übersicht der Anbieter auf unserer Vergleichsseite.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt weder eine Anlage- noch eine Rechtsberatung dar.
